Das Karenzgeld in Österreich wird als Kinderbetreuungsgeld bezeichnet und ist auch als solches in der Gesetzesvorlage zu finden. Zusätzlich zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, gibt es die Möglichkeit das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz eines Einkommens zu beziehen, oder eine zusätzliche Beihilfe zum Karenzgeld zu erhalten.
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann in 4 Varianten in Anspruch genommen werden. Das KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) gibt die genauen Vorrausetzungen an, die erfüllt werden müssen, um einen Anspruch geltend zu machen. Die letzen Änderungen im KBGG wurden 2011 bewilligt. Ein Antrag kann bereits vor der Geburt gestellt werden, die Leistung beginnt jedoch erst mit der Geburt des Kindes. Rückwirkende Anträge können max. 6 Monate berücksichtigen.
Für ein Kind gilt:
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt nach §3 14,53 € täglich, wenn die nötigen in §7 genannten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nachgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 2. Lebensjahr des Kindes lediglich 7,27 € pro Tag. Die Zahlung endet längstens mit dem 3. Geburtstag des Kindes. Wird das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung beantragt, können (nach §5) 20,8 €, 26,6 €, maximal aber 33 € bezogen werden. Bei nicht Nachweis der erforderlichen Untersuchungen reduziert sich die jeweilige Kurzleistung um die Hälfte.
Bei mehr als einem Kind gilt (§3a):
Für das zweite und jedes weitere Kind wird die Hälfte des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes oder der Kurzleistung gezahlt. Auch hier erfolgt ein finanzieller Abzug, sofern die erforderlichen Untersuchungen nicht nachgewiesen werden.
Generell können nur Personen Kinderbetreuungsgeld beziehen, die den absoluten Grenzbetrag der Einkünfte nach §8 von 16,200 € nicht überschreiten, bzw. alternativ den individuellen Grenzbetrag von 60% nachweislich nicht überschreiten.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld kann beantragen, wer bereits pauschales Kinderbetreuungsgeld bezieht und nach §8 die Gesamteinkünfte von 5,800 € nicht überschreitet. Die Beihilfe beträgt (nach §10) 6,06 € zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld.
Ersetzt das Kinderbetreuungsgeld das Einkommen besteht Anspruch auf ca. 80% des Wochenlohns (nach § 24a)- höchstens 66 € Tagessatz.
Nachgelesen werden kann der gesamte Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes RIS.